Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

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Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Bodennutzungshaupterhebung und Erhebung über die Viehbestände sowie die Feststellung der Grundgesamtheit 2009

Amt l iche Bekanntmachung Statistik Hessen

Rechtsgrundlagen:

  1. Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S.
    1662), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2009 (BGBl. I S. 438)
  2. Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch
    Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246).

Aufgrund dieser Gesetze besteht Auskunftspflicht für die Inhaber/innen oder Leiter/innen von

  1. Betrieben mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF) von mindestens zwei Hektar oder mit
    mindestens
    • 8 Rindern oder – 30 Ar bestockte Rebfläche,
    • 8 Schweinen oder auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
    • 20 Schafen oder – 30 Ar Obstfläche
    • 20 Ziegen auch wenn nicht im Ertrag stehend oder
    • 200 Legehennen oder – 30 Ar Tabak oder
    • 200 Junghennen
    • 30 Ar Baumschulen oder
    • 200 Schlacht-, Masthähne, -hühner
    • 30 Ar Gemüseanbau im Freiland oder
    • und sonstige Hähne oder – 30 Ar Blumen- und Zierpflanzenanbau
    • 200 Gänse, Enten und Truthühner im Freiland oder
    • 30 Ar Heil- und Gewürzpflanzen oder
    • 30 Ar Gartenbausämereien f. Erwerbszwecke oder
    • 3 Ar Gemüse für Erwerbszecke unter Glas oder
    • 3 Ar Blumen und Zierpflanzen für Erwerbszwecke unter Glas
    • 10 Ar Speisepilze
  2. Betrieben mit einer Waldfläche von mindestens zehn Hektar.

Die Erhebung wird im Frühjahr 2009 durchgeführt.

Die Betriebe der Nichtstichprobenerhebung erhalten ihre Unterlagen, wie seit Jahren üblich, über die
Stadt-/Gemeindeverwaltungen. Die Erhebungsunterlagen für die Stichprobenerhebung werden den auskunftspflichtigen Betrieben vom Hessischen Statistischen Landesamt im Direktversand mit Briefpost zugestellt.

Gemäß §15 Abs. 3 BStatG sind die erforderlichen Angaben und Auskünfte wahrheitsgemäß, vollständig,
fristgemäß und für den Empfänger porto- und kostenfrei zu erteilen. Die Auskunft kann mündlich oder
schriftlich erteilt werden.

Wer als Auskunftspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erteilt, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet
werden (vgl. §§15, 23 BStatG).Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung
haben nach § 15 Abs. 6 BStatG keine aufschiebende Wirkung.

Die erhobenen Einzelangaben der Betriebe unterliegen laut § 16 BStatG der Geheimhaltung. Die Nutzung
der Einzelangaben zu steuerlichen oder anderen als statistischen Zwecken ist unzulässig.

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