Nachrichtenarchiv der Gemeinde Driedorf

Beachten Sie bitte, dass der Artikel unter Umständen nicht mehr aktuell ist!
Im Zweifel können Sie sich gerne an die Gemeindeverwaltung wenden.

Notbetreuung in den Kindertagesstätten der Gemeinde Driedorf

Regelungen ab dem 26.04.2021 - Umsetzung der "Bundesnotbremse"

Für den Lahn-Dill-Kreis gelten besondere Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz, da die Inzidenz von 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wurde.

Eine Übersicht "Wo die Notbremse greift" wird durch das Hessische Sozialministerium unter https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-notbremse bereitgestellt.

Was gilt für die Kinderbetreuung in den Kindertagesstätten?

Ab einer Inzidenz von 165 gelten die Regelungen nach § 28b IfSG.
Die Kinderbetreuung ist bei einer Inzidenz ab 165 untersagt, eine Notbetreuung ist einzurichten.

Angebot einer Notbetreuung

Eine Notbetreuung wird derzeit für die Kinder aus dem Kindergarten Roth und der Kindertagesstätte Mademühlen in der Kindertagesstätte Mademühlen angeboten.
Kinder der Ev. Kindertagesstätte Driedorf können dort betreut werden.

Zur Teilnahme an der Notbetreuung berechtigte Kinder:

  1. Erwerbstätigkeit der Eltern (Nachweis erforderlich)
  2. Sicherstellung des Kindeswohls
  3. Integration von Kindern mit Behinderung
  4. Besondere Härte

Bei Fragen im Zusammenhang mit der Notbetreuung wenden Sie sich bitte an die Leitung ihrer Einrichtung. Ein Formular für die Arbeitgeberbescheinigung ist beigefügt.

Es bleibt daneben bei den Regelungen zum Betretungsverbot im Zusammenhang mit Corona-Symptomen und positiven Testergebnissen.

Weiterführende Informationen:

  • Wo greift die Notbremse?
    https://soziales.hessen.de/gesundheit/corona-in-hessen/in-diesen-kreisen-und-staedten-greift-die-notbremse
  • Informationen des Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
    https://soziales.hessen.de/kita-regelbetrieb-seit-dem-6-juli

Vordruck für die Arbeitgeberbescheinigung:

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